Mittwoch, 28. März 2012
Was eine Zwei-Drittel-Mehrheit bedeutet
Artikel 72 Saarländische Verfassung

(2) Der Landtag kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden für einzelne Gegenstände der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen. Der Antrag kann auch von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen. Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nicht öffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.

Artikel 101 Saarländische Verfassung

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

§ 30 Gesetz über den Landtag des Saarlandes
Sitzungen des Präsidiums
(1) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Sitzungen.
(2) Das Präsidium ist auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen.
(3) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 83 Gesetz über den Landtag des Saarlandes
Abweichung von Vorschriften der Geschäftsordnung im Einzelfall und Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Der Landtag kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten Abweichungen von den Vorschriften seiner Geschäftsordnung im Einzelfall beschließen, wenn nicht die Verfassung oder dieses Gesetz entgegenstehen.
(2) Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium von Fall zu Fall.

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